Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 14 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-1 (1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-2 (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-3 (3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-4 (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
20.01.2017 Ausfertigung
§ 14 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2017 (BGBl. I 94)
BGBl. 2017 I S. 94
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.